Satzung

                                        §1. Allgemeines

(1) Der Kleingartenverein ( Abgekürzt : KGV- genannt) führt den Namen: 

                                        Kleingartenverein  Türkenburg 1914 e.V.   

Er hat seinen Sitz in 96515 Sonneberg, Untere Wehd und versteht sich als Rechtsnachfolger der "Kleingartenanlage Türkenburg"

des ehemaligen VKSK im Bestand des heutigen Territoriums der Kleingartenanlage.  

(2) Der Kleingartenverein ist im Amtsgericht Sonneberg unter der Nr. 340085 eingetragen.

(3) Der territoriale Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das gepachtete Grundstück des Kleingartenvereins

"Türkenburg 1914 e.V.".

(4) Der Kleingartenverein " Türkenburg 1914 e.V." ist Mitglied des " Kreisverbandes der Kleingärtner Sonneberg e.V."

(5) Das Wirtschafts-Geschäft und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

                           §2. Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

a) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils

gültigen Fassung.

(4) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Der Satzungszweck wird verwirklicht  durch:

a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung

 der gesamten Bevölkerung.

b) Wecken und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, für das Kleingartenwesen

 als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.

c) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten zum Besten der

Allgemeinheit auf materiellem, geistigen und kulturellen Gebiet dienen.

d) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen, kameradschaftliche und gleichberechtigte

Zusammenarbeit aller Mitglieder des Vereins.

e) Der Weiterverpachtung, Unterverpachtung, Vergabe und Beaufsichtigung von Pachtland, des Bebauungs-und

Begrünungsplanes auf der Grundlage der gültigen vereinsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere

 des Bundeskleingartengesetzes.

(5)Der Verein verwaltet das gepachtete Land und verpachtet es ausschließlich an Mitglieder des Vereins als

Kleingartenparzelle weiter.

                                         §3. Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Mit der Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr

 pro Parzelle und Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist die Aufnahme vollzogen.

(2) Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

Sie sind Pächter innerhalb der Kleingartenanlage. Mit ihnen ist ein Pachtvertrag abzuschließen.

b) außerordentlichen Mitgliedern

Diese können Ehepartner oder Lebensgefährten der Gartenpächter sein, oder Personen, die einen Antrag auf Pacht eines

 Gartens gestellt haben aber noch keinen zugewiesen bekommen haben.

c) Sowohl ordentliche, als auch außerordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und für jedes Amt wählbar.

(3) Auf eine Mitgliedschaft im Verein besteht kein Rechtsanspruch. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach

 freiem Ermessen.

(4) Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

(5) Mit der Unterschrift zur Beitrittserklärung zum Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die Gartenordnung an und

verpflichtet sich, diese einzuhalten sowie seinen sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

                          §4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Den Mitgliedern steht das Recht zu:

a) Bei den Beschlüssen und Wahlen in der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen,

 Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen.

b) Die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Vereins nach den dafür festgelegten Ordnungen zu nutzen, an den

Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und mitzuwirken. Sie können Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den

Vorstand des Vereins mündlich oder schriftlich richten und haben ein Recht auf Bearbeitung und Beantwortung in einer

angemessenen Frist.

c) Die fachliche und Gemeinschaftsbetreuung und Gemeinschaftsberatung des Vereins in Anspruch zu nehmen und an

öffentlichen Gartenbegehungen teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Alle ihnen aufgrund der Satzung, der Gartenordnung, des Pachtvertrages und der jeweils gültigen Vereinsbeschlüsse

obliegenden Pflichten und Aufgaben zu erfüllen, die gesetzlichen und vereinsrechtlichen Regelungen, vor allem das

Bundeskleingartengesetz, zu beachten und einzuhalten sowie die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren.

b) Die Beiträge, Umlagen, Eurogegenwert für nicht geleistete Pflichtstunden, Gebühren, Grundsteuern und Pacht zum

 fälligen Termin in festgesetzter Höhe an den Verein zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen

 Beitrags-und Gebührenordnung.

c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsaufgaben des Vereins zu erbringen. Die Anzahl der

Arbeitsstunden und die Anrechnung von Stunden für feststehende Gemeinschaftsaufgaben sowie der Eurogegenwert

 werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Arbeitsleistungen sind durch die Mitglieder des Vereins zu

 erbringen und im laufenden Kalenderjahr, bzw. durch Fristsetzung des Vorstands, abzuleisten. Die Anzahl der

Arbeitsstunden gelten pro Parzelle. Die Ableistung der Stunden ist auf andere Personen übertragbar, sofern diese

das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Bei Nichtableistung der Stunden im laufenden Kalenderjahr, bzw. der Fristsetzung durch den Vorstand, hat gegenüber

 dem Verein die Vergütung in Höhe des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Eurogegenwertes zu erfolgen.

In begründeten Ausnahmefällen (z.B.: Krankheit ) kann eine Übertragung in das Folgejahr erfolgen.

Hierzu ist durch das jeweilige Mitglied ein schriftlicher Antrag mit Angabe der Gründe an den Vorstand zu stellen.

Bei der Übertragung der Stunden auf das Folgejahr entscheidet der Vorstand.

Mitglieder des Vorstandes haben ihre Pflichtstunden mit den Verwaltungs-und Führungsaufgaben, ihrer jeweiligen

Position entsprechend zu erbringen.

                                     §5. Vereinsstrafen

(1) Zu rügende Tatbestände, die mit Vereinsstrafen belegt werden können, sind:

  - Verstöße gegen Weisungen des Vorstandes;

  -Missachtung der Satzung und der Gartenordnung;

  -Nichtbefolgen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  -Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele;

  -Verletzung der Mitgliederpflichten;

  -Stiftung von Unfrieden in der Kleingärtnergemeinschaft;

  -Vereinsschädigendes Verhalten;

(2) Die möglichen Sanktionen sind vereinsinterne Maßnahmen. Nachstehende Sanktionen können zur Anwendung kommen:

a) Durch den Vereinsvorstand auf Vorstandsbeschluss, welcher dem Vereinsmitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen ist:

  -Ermahnung bzw. Verwarnung;

  -Befristeter Ausschluss von der Benutzung von Vereinseinrichtungen;

  -1. und 2. Abmahnung mit Androhung der Kündigung bzw. Einleitung des Ausschlussverfahrens;

b) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes:

  -Verlust des Vereinsamtes;

  -Ruhen der Wählbarkeit in ein Vereinsamt;

  -Entzug des Stimmrecht ( Dauernd oder Zeitweise );

  -Ruhen der Mitgliedschaft;

  -Ausschluss aus dem Verein;

(3) Für die Beantragung und Durchführung des Verfahrens zum Aussprechen von Sanktionen durch die Mitgliederversammlung

ist entsprechend dem §6 Abschnitt (3)b dieser Satzung zu verfahren.

 

                                    §6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod des Mitglieds

(2) Austritt des Mitglieds

a) Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen und ist unter

 Einhaltung einer Dreimonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b) In Ausnahmefällen ( z.B. Wechsel des Wohnortes oder wenn das Mitglied aus anderen plötzlich eingetretenen Gründen

 seinen Rechten und Pflichten nicht mehr nachkommen kann) kann der Vorstand auch einen Austritt ohne Einhaltung der

Kündigungsfrist auf schriftlichen Antrag des Mitglieds im laufenden Kalenderjahr zustimmen. Die Erfüllung der finanziellen

Pflichten des ausscheidenden Mitgliedes entsprechend §7 dieser Satzung bleiben von dieser Festlegung unberührt.

(3) Ausschluss des Mitgliedes:

Mit Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss erlöschen mit Ausnahme des Anspruches des Vereins auf rückständige

 Beitragsforderungen, Gebühren und Umlagen alle Rechtsverhältnisse aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

a) Der Vorstand des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss ein Mitglied aus dem Verein ausschließen wenn:

  -das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein länger als drei Monate

 im Rückstand ist;

  -dem Mitglied durch den Vorstand entsprechend Bundeskleingartengesetz §8 Absatz (1) oder (2)

 " Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist " oder entsprechend §9 (1) " Ordentliche Kündigung " das Pachtverhältnis

gekündigt wurde. Dabei sind für den §9 Bundeskleingartengesetz die dort festgelegten Termine und Fristen einzuhalten.

  - das Mitglied bzw. von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Verstöße und

 Pflichtverletzungen gegen die Satzung oder die Gartenordnung begehen, insbesondere den Frieden in der

Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, unwahre oder beleidigende  Äußerungen über oder gegen ein Vereinsmitglied

tätigen oder verbreiten, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

Vor dem Beschluss des Vorstandes zu einem Ausschluss muss das betreffende Mitglied Gelegenheit bekommen, sich vor

 dem Vorstand zu äußern. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Die Entscheidung des Vorstandes, bzw. der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich und mit Begründung, per

 Einschreiben mitzuteilen. Das Mitglied kann danach beim Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des

Beschlusses schriftlich Widerspruch gegen diesen einlegen und beantragen, seinen Ausschluss bei der nächsten

Mitgliederversammlung von dieser entscheiden zu lassen.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung (mit einfacher Mehrheit) ist dann endgültig.

Der Ausschluss bleibt bis zu seiner endgültigen Entscheidung und Beendigung rechtswirksam.

b) Die Mitgliederversammlung des Vereins kann durch Beschluss ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn:

  -dem Mitglied die bürgerlichen Rechte aberkannt sind;

  -ein Vorstandsbeschluss zum Ausschluss eines Mitglieds bereits vorliegt;

  -das Mitglied gegen die Satzung und die Gartenordnung des Vereins grob verstößt, die    Interessen des Vereins missachtet

    und seinen Bestand gefährdet;

  - das Mitglied trotz bereits ausgesprochener Vereinsstrafen weiterhin die gleichen oder  andere Pflichtverletzungen begeht;

  - weitere triftige Gründe vorliegen, über die die Mitgliederversammlung in Zulassung eines  Ausschlussverfahrens zu

    entscheiden hat;

Der Ausschließungsantrag an die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich mit Angabe der Gründe zu stellen.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, einen Ausschließungsantrag an die Mitgliederversammlung schriftlich über den

 Vorstand des Vereins zu stellen. Dem Mitglied, gegen das der Antrag gestellt wird, ist dieser ohne Verzug mittels

eingeschriebenen Briefs mit Angabe der Gründe mitzuteilen. Gleichzeitig ist ihm der Termin der Mitgliederversammlung

mitzuteilen, an dem der Antrag behandelt wird. Vom Zeitpunkt des Zugangs des Briefs an, kann das Mitglied in der

Mitgliederversammlung nicht mehr mit abstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm

 und dem Verein betrifft. Dem auszuschließenden Mitglied ist das Recht einzuräumen, sich schriftlich oder mündlich zu den

 Sachverhalten zu äußern. Nimmt das auszuschließende Mitglied an der Mitgliederversammlung ohne triftigen Grund oder

unentschuldigt nicht teil, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass das Verfahren in Abwesenheit durchgeführt wird.

Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

Zivilrechtliche Fragen sind hiervon nicht betroffen und lassen jederzeit den Rechtsweg zu.

 

                              §7. Beiträge, Gebühren, Umlagen

(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen und Gebühren.

a) Sofern ihre Höhe nicht vom Gesetz geregelt ist oder von anderen ( z.B. Versorgungsbetrieben wie Likra oder Wasserwerken )

vorgegeben wird, beschließt die Mitgliederversammlung die Höhe. Dieses wird in der Beitrags- und Gebührenordnung

festgelegt.

b) Den Zahlungstermin legt der Vorstand fest.

c) Für die Nutzung übergebenen Pachtlandes ist die festgelegte Pacht und die jeweilige Grundsteuer zu dem durch den

Verpächter festgelegten Zahlungstermin an den Verein zu entrichten.

d) Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen und beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahresbetrag zu

entrichten.

 

                                  §8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung (§9 dieser Satzung )

(2) Der Vorstand ( §10 dieser Satzung )

(3) Der Kassenprüfungsausschuss (§11 dieser Satzung )

 

 

                                       §9. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich ist in den ersten 5Monaten eines Kalenderjahres

 eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Ihr obliegt vor allem:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie seine diesbezügliche Entlastung;

b) die turnusmäßige Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer in einem Zeitabstand von vier Jahren;

c) die Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Beiträge, Umlagen und Gebühren sowie die Anzahl der jährlich abzuleistenden

Pflichtstunden und ihren Eurogegenwert für nicht geleistete Stunden;

d) die Beschlussfassung über beantragte Vereinsstrafen gemäß § 5 dieser Satzung;

e) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Zweckänderung des Vereins, der Änderung der Gartenordnung, der

Auflösung des Vereins sowie weiterer vorliegender Anträge;

(3) Die Einberufung der turnusmäßigen Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand zu erfolgen. Er kann jederzeit eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Er muss diese einberufen,

wenn sie von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

a) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der beabsichtigten

Beschlussfassungen unter Beachtung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Für jedes Mitglied muss die Tagesordnung

ersichtlich sein ( z.B. in den Schaukästen des Vereins). Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Frist auf

drei Wochen verkürzt werden.

b) Die Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung aller Vereinsmitglieder, unabhängig von der Anzahl der

anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

 stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht

möglich.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung bis zum Erreichen einer

 Stimmenmehrheit erneut durchzuführen. Zur Änderung der Satzung des  Vereins, des Zwecks des Vereins und der Auflösung

 des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.

c) Anträge zur Mitgliederversammlung, die zusätzlich zu der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung und vorgesehenen

Beschlussfassung gestellt werden, müssen schriftlich an die Adresse des Vorstandes eingereicht werden. Verspätete Anträge

können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung nur aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der

Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

d) Anträge auf Änderung der Satzung, Änderung des Zwecks des Vereins und Auflösung des Vereins dürfen nicht als

Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Sie müssen mindestens von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich

gestellt werden.

(4) Für die Durchführung der Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer wird bestimmt:

a) Die Wahlhandlung wird offen durch Handaufheben durchgeführt. Gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte

der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine  Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist,

 wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit ist die Wahl zu wiederholen. Über jedes Vorstandsmitglied ist

einzeln abzustimmen.

b) Wählbar ist jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der

Versammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt haben, das es

der Kandidatur zustimmt und die Wahl annehmen würde.

c) Die Kandidaten für die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfung werden durch den Vorstand vorgeschlagen.

 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, zusätzliche Kandidaten vorzuschlagen.

(5) Über alle Mitgliederversammlungen, Wahlhandlungen und gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll schriftlich zu fertigen.

Der wesentliche Inhalt der Wahlhandlungen und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind im Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben und durch den geschäftsführenden Vorstand zu bestätigen.

 Die Protokolle über Mitgliederversammlungen und Wahlhandlungen sind in den Vereinsunterlagen zu archivieren.

Jedes Mitglied hat das Recht, in Anwesenheit von mindestens zweier Vorstandsmitglieder, diese Protokolle einzusehen.

 

                               §10. Der Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem/ der 1. Vorsitzenden

b) dem/ der 2.Vorsitzenden

c) dem/ der Schriftführer/in

d) dem/ der Kassenwart/in

(2) Der Vorstand wird auf 4 Kalenderjahre gewählt. Er ist jederzeit wiederwählbar.

Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämterbetrauen. Der

geschäftsführende Vorstand (§26BGB) besteht aus dem  1. und dem 2. Vorsitzenden, diese  vertreten den Verein jeweils einzeln,

gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  -Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Durchführung von

   Vorstandssitzungen in den Zeiträumen zwischen den Mitgliederversammlungen.

  - Den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller in

    die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.

  - Die Anfertigung bzw. Entgegennahme der Berichte über die laufenden Geschäfte und Tätigkeiten im Verein.

  -Beratung und Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeit des Vereins und nach

    Maßgabe dieser Satzung.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, seine eigenen Vorstandsbeschlüsse sowie der Einhaltung

der Vereinssatzung und der Gartenordnung gebunden.

(4) Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied des Vereins innerhalb der Wahlperiode aus,

ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmt der Vorstand ein

Mitglied, dieses bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

a) Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder ist aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

Einen wichtigen Grund stellt beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen

Geschäftsführung, die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit oder der Vertrauensverlust durch die Mehrheit

der Vereinsmitglieder, für den Vorstand dar.

b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der

Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

c) Auf Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben von

Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben( wie z.B.: Wasserwart,

Gartenfachberater oder Beauftragter für Arbeitseinsätze).

d) Über alle Vorstandssitzungen und gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftliche Protokolle zu führen und diese darin zu

dokumentieren.

e) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins grundsätzlich ehrenamtlich. Notwendige und begründete Auslagen werden

 entsprechend den rechtlichen Bestimmungen erstattet. Angemessene Aufwandsentschädigen können auf Beschluss der

Mitgliederversammlung gewährt werden , jedoch nur bis zur max. Höhe der Ehrenamtspauschale (§3 Nr.26a EStG).

f) Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegt insbesondere:

1.Vorsitzende/r

Dem/ der 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins und der Vorstandschaft. Er/ Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die

nicht laut Satzung anderen Vorstandsmitgliedern übertragen sind. Er/Sie berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit

 der Vorstandsschaft. Er/Sie prüft Anträge der Mitglieder zum Um, Aus und Neubau von Lauben, Gartenhäusern usw. auf

Grundlage der Bauordnung des Kreisverbandes der Kleingärtner Sonneberg e.V. und der Gartenordnung des Vereins

und unterbreitet dem Vorstand entsprechende Vorschläge zur Genehmigung oder Ablehnung. Er/Sie prüft Anträge zur

Mitgliedschaft im Verein und unterbreitet dem Vorstand entsprechende Vorschläge zur Annahme oder Ablehnung und stellt

entsprechend Nutzungs- oder Pachtverträge aus.

2.Vorsitzende/r

Der/ Die 2. Vorsitzende erfüllt innerhalb des Vereins die Aufgaben des 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit. Er/Sie

 leitet die Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter, führt den Nachweis über alle gefassten Vereins-und

Vorstandsbeschlüsse und deren Realisierung, nimmt die Abrechnung der Stunden für Arbeitsleistung vor, bearbeitet Anträge

von Mitgliedern und trägt diese dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Er/Sie organisiert

 das Gemeinschaftsbauwesen des Vereins, die Instandhaltung und Werterhaltung der baulichen Gemeinschaftseinrichtungen

und unterbreitet der Vorstandschaft Vorschläge über notwendige und durchzuführende Arbeitseinsätze.

 

Der/Die Kassenwart/in

Er/Sie hat alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch-und Kassenmäßig zu verwahren und nachzuweisen. Er/Sie stellt den

 Finanzplan des Vereins auf und ist dafür verantwortlich, dass keine finanziellen Bewegungen ohne Beleg durchgeführt werden

und die Verwendung der finanziellen Mittel nur auf Grundlage der Satzung des Vereins und den darauf basierenden

 Beschlüssen erfolgt.

Er/Sie legt in der Mitgliederversammlung über die Verwendung der finanziellen Vereinsmittel im Auftrag des Vorstandes

 Rechenschaft mittels Finanzbericht ab.

Der/Die Schriftführer/in

Er/Sie hat alle Schriftstücke des Vereins anzufertigen, soweit diese nicht vom übrigen Vorstand selbst geschrieben werden.

 Insbesondere obliegt ihm/ihr die Aufgabe, über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokolle oder

Niederschriften anzufertigen sowie die gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane zu dokumentieren und zu archivieren.

 

                        §11. Die Kassenprüfung/ Revisionskommission

(1) Durch die Mitgliederversammlung werden ein bis zwei Vereinsmitglieder analog der turnusmäßigen Vorstandswahl für

 die Dauer von 4 Jahren zur Revisionskommission gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl.

a) Die Revisionskommission ist nicht Mitglied des Vorstandes, sie ist Kontrollorgan der Mitgliederversammlung und kann auf

Verlangen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Revisionskommission ist verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch,

die Bankkontoauszüge und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes zu prüfen. Sie muss

diese Prüfung mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel zum Jahresabschluss, vornehmen.

a) Grundlage für die Verwendung der finanziellen Mittel bildet diese Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie

die Vorstandsbeschlüsse. Für Pflichtaufgaben wie Pacht, Steuern, Wasserkosten, Elektroenergie, Pflichtversicherungen usw. sind

 keine Beschlüsse erforderlich.

Als Nachweis genügt die Rechnungslegung des Gläubigers. Dies gilt auch für den Rechtsverkehr zwischen dem Verein und dem

Kreisverband der Kleingärtner Sonneberg e. V.

b) Am Schluss des Rechnungsjahres obliegen ihr eine ordnungsgemäße Prüfung des gesamten Rechnungswesen des Vereins

 sowie die Bestätigung der Abrechnung der Wirtschaftstätigkeit.

Über seine Arbeit und Prüfergebnisse sind schriftliche Protokolle anzufertigen.

c) Die Ergebnisse der Arbeit sind in der Mitgliederversammlung mittels Berichterstattung bekanntzugeben.

 Die Revisionskommission schlägt der Mitgliederversammlung vor, dem Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr

 Entlastung zu erteilen. Sie hat das Recht weitere Vorschläge zur Arbeit mit den finanziellen und materiellen Mitteln des

Vereins der Mitgliederversammlung zu unterbringen und zur Beschlussfassung einzubringen.

 

 

                                    §12. Die Gartenordnung

(1) Gemäß dem Ziel des Kleingartenvereins " die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des

Kleingartenwesens und eine sinnvolle kleingärtnerische Nutzung gemäß §1 des Bundeskleingartengesetzes auf dem Territorium

des Vereins zu sichern" sind die Belange des Natur-und Umweltschutzes stets zu beachten und die geltenden Regelungen der

Kommune zu berücksichtigen.

a) Die kleingärtnerische Nutzung umfasst insbesondere die Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf des

 Kleingärtners und die Erholungsnutzung.

b) Zur Gewährleistung der Zielsetzung erlässt die Mitgliederversammlung die Gartenordnung des Vereins. Sie ist kein Bestandteil

der Satzung aber für alle Mitglieder verbindlich anzuwenden.

                                                 §13.Eigentumsbegriff

(1) Eigentum des Kleingartenpächters sind der auf der von ihm gepachteten Fläche befindliche Bewuchs, Zäune (soweit sie nicht

 dem Nachbarn gehören ), Elektro-und Wasserleitungen sowie die Gartenlaube und sonstige Bauten und Ablagerungen.

a) Für sein Eigentum ist jeder Pächter selbst verantwortlich. Er hat insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass bei Abgabe des

Gartens, dieser sich in normalen Kulturzustand befindet.

b) Sollte sich bei beabsichtigter Abgabe des Gartens kein Käufer innerhalb der vom Vorstand festgelegten Frist finden, ist der

abgebende Pächter verpflichtet, sein Eigentum auf eigene Kosten von der Pachtfläche zu entfernen und diese dem Vorstand in

 beräumten , sauberen Zustand zu  übergeben. Sollte er dieser Verpflichtung innerhalb der vom Vorstand festgelegten Frist nicht

nachkommen, ist der Vorstand berechtigt, zur schnellstmöglichen Wiederverpachtung des Gartens, die Beräumung zu Lasten

des abgebenden Pächters vorzunehmen.

c) Bis zur endgültigen Rückgabe des abzugebenden Gartens an den Vorstand trägt der bisherige Pächter alle Kosten, die dem

 Verein insbesondere dadurch entstehen, dass er den Garten nicht satzungsgemäß weiterverpachten kann.

                                      §14.Auflösung des Vereins

(1) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks, verfällt das, nach Begleichung aller

 Verbindlichkeiten, verbleibende Vermögen an den Kreisverband der Kleingärtner Sonneberg e.V.  und darf von diesem

ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke verwendet werden.

a) Die Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Rechtsanspruch auf

Vereinsvermögen.

                                                §15. Übergangsregelungen

(1) In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Einberufung und

Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt zeitweise Übergangsregelungen zu beschließen

bzw. zu treffen.

(2) Der Vorstand hat in den darauf folgenden Mitgliederversammlungen die Vereinsmitglieder von den getroffenen

Übergangsregelungen zu unterrichten und gegebenenfalls entsprechende Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.

 

                                §16. Gültigkeit und Gerichtsstand

(1) Diese Satzung wurde in ihrer Neufassung auf der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins "Türkenburg 1914 e.V. "

am 07.03.2015 angenommen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung

verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.

(2) Sollten die sich in dieser Satzung bezogenen gesetzlichen Bestimmungen ändern, behält die Satzung in den dann gültigen

Fassungen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Gültigkeit, vorausgesetzt sie ist dadurch nicht mit ihnen unvereinbar geworden.

In diesem Fall würde bis zu einer Satzungsänderung oder Neufassung für die zutreffenden §§ das neu geltende Recht

Anwendung finden.

(3) Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben könnten, ist das Amtsgericht Sonneberg

zuständig.

 

 

 

1. Vorsitzende                                                                          2.Vorsitzender

Rosi Gesell                                                                                 Peter Bartels